__ AG tätig gewesen. B._____, der aufgrund des Berufsgeheimnisses über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt habe, habe zu verstehen gegeben, dass er erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu einer Aussage bereit sei, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Einvernahme von B._____ habe deswegen erst am 7. Januar 2011 erfolgen können. B._____ habe aufgrund der abgeschlossenen zivilrechtlichen Verhandlungen und des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens völlig unbefangen und ohne ersichtliche Interessenkollisionen aussagen können. Selbst bei Vorliegen allfälliger Interessenkonflikte hätte sich B._____ jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen können.