Bei der Würdigung von Bekundungen darf nicht einfach auf die allgemeine Glaubwürdigkeit vom Aussagenden im Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft (sein "Leumund") abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, d.h. ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entsprechen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110624-O/U/cs vom 20. März 2012 E. II.3; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 498/04 vom 11. Januar 2005 E. III.1.b; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, S. 232).