2.2.2 Die Aussagen der im vorliegenden Verfahren befragten Personen sind gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Bekundungen darf nicht einfach auf die allgemeine Glaubwürdigkeit vom Aussagenden im Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft (sein "Leumund") abgestellt werden.