Nicht unerheblich sei auch, dass bei der F._____ AG scheinbar niemand reagiert habe, als das Geld für das verkaufte Fahrzeug auf den Firmenkonten eingegangen sei. Aufgrund all dessen sei im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von der Glaubwürdigkeit seiner Aussage auszugehen, wonach er sich der Leasingeigenschaft des Fahrzeugs nicht bewusst gewesen sei.