Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, sei allen Beteiligten entgangen, dass das fragliche Fahrzeug geleast gewesen sei. Im Weiteren habe er aus dem Verkauf des Fahrzeugs selbst gar keinen Vorteil gezogen. Das Geld sei direkt an die F._____ AG geflossen und er selbst sei für diesen Verkauf auch nicht entschädigt worden. Vielmehr habe er ein Jahr nach diesem Verkauf noch Fr. 250'000.− in die F._____ AG investiert. Nicht unerheblich sei auch, dass bei der F._____ AG scheinbar niemand reagiert habe, als das Geld für das verkaufte Fahrzeug auf den Firmenkonten eingegangen sei.