Den Aussagen des Beschuldigten stünden jenen der befragten Zeugen unvereinbar gegenüber. Es bestehe jedoch der Anschein, dass die Zeugen vor allem zulasten des Beschuldigten ausgesagt hätten, um von ihrem eigenen mutmasslichen Fehlverhalten abzulenken. Zudem stelle die Zeugenaussage von B._____ als Rechtsvertreter von K._____ keine zuverlässige Bekundung dar. Jedenfalls seien die Schilderungen des Beschuldigten nicht abwegig. So habe der Beschuldigte glaubhaft dargelegt, dass der Verkauf des Fahrzeugs vom internen Konsens der Geschäftsleitung der F._____ AG getragen worden sei und er letztlich nur den Verkauf umgesetzt habe. Wenn er aber nur diesen Geschäftsleitungsbeschluss ausgeführt