2.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Beschuldigte gebe an, nicht gewusst zu haben, dass der Mercedes CLS 55 AMG geleast gewesen sei. Gemäss den übereinstimmenden Bekundungen von H._____, I._____, J._____, C._____ und B._____ solle der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich bei diesem Mercedes um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Gemäss den Ausführungen von I._____ habe er Zugriff auf die Buchhaltung gehabt, jedoch habe er diese nie angeschaut. Aufgrund dessen sei anzunehmen, dass er keine Kenntnis der Buchhaltung gehabt habe. Den Aussagen des Beschuldigten stünden jenen der befragten Zeugen unvereinbar gegenüber.