1. Gegen ein Urteil des Präsidenten des Strafgerichts, das eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zum Gegenstand hat, kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Da die Staatsanwaltschaft verlangt, es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung ihrer Berufung zuständig. Weil die Berufung im Übrigen frist- und formgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.