es sei der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 28. April 2008 und es seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren dem Beschuldigten aufzuerlegen; eventuell, im Fall einer Bestätigung des Freispruchs, seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren aufzuerlegen und sei ihm eine Entschädigung zu verweigern. Mit Eingabe vom 15. März 2012 reichte sie ihre Berufungsbegründung ein.