Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'320.85 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.− bei Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung bzw. von Fr. 1'000.− ohne schriftliche Urteilsbegründung, auferlegte sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem sprach sie dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers eine Entschädigung von Fr. 5'329.80 zu und wies die darüber hinausgehende Forderung ab (Dispositiv-Ziffer 3).