{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=636ea77a-3114-44d5-bb42-f085643af2bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "1b03c055dd30a69eafe87c9a93698c76"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7630437f-1328-4be3-9c38-4146fd8aca82", "Checksum": "7b853c1f6015da40e35b39a3ca0def9b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 228", "460 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:16", "Checksum": "346aa45b3d414836f35b84f7f75bdd0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)\nRegeste:\nVeruntreuung\n\n2.2.6.1 Die Staatsanwaltschaft brachte vor, gemäss dem angefochtenen Urteil sei beim Fahrzeugverkauf allen Beteiligten entgangen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe.\nDabei übersehe das Strafgericht, dass das Fahrzeugleasing bei der F._____ AG die Regel gewesen sei und nicht die Ausnahme. So hätten sich 58% (Fr. 1'613'527.80) des Inventar- und\nFahrzeugwerts der F._____ AG per 31. Dezember 2006 (Bilanzwert Fr. 2'766'402.10) im Leasing und nur 42% im Eigentum der Gesellschaft befunden. Deshalb sei es wenig plausibel, dass\nden beteiligten Personen die Leasingeigenschaft des Fahrzeugs entgangen sei. Beim fraglichen\nFahrzeug, einem Mercedes CLS 55 AMG, habe es sich schliesslich - im Unterschied zur übrigen Bagger- und Lastwagenflotte der F._____ AG - um ein markantes Einzelfahrzeug der Luxusklasse gehandelt, bei welchem eine Verwechslung mit einem ähnlichen Fahrzeug, welches\nsich möglicherweise nicht im Leasing befunden habe, ausgeschlossen werden könne.\n\n2.2.6.2 Unstrittig ist davon auszugehen, dass sich bei der F._____ AG 58% der Fahrzeuge im\nLeasing und 42% in deren Eigentum befanden. Weil demnach längst nicht alle Fahrzeuge bei\nder F._____ AG geleast waren, musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen, dass\njedes Fahrzeug und damit auch der Mercedes geleast war. Zudem ist zu beachten, dass in\nDeutschland, wo der Beschuldigte wohnt und arbeitet, ein Vermerk, dass das entsprechende\nAuto geleast ist, in den Fahrzeugpapieren obligatorisch war. Hinzu kommt, dass auch in der\nSchweiz ein derartiger Eintrag zumindest üblich war (act. 64.04.016). Unter diesen Umständen\nerscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er aufgrund eines fehlenden Vermerks\nim Fahrzeugausweis, wonach der Mercedes geleast war, darauf vertraute, dieser sei nicht geleast, nicht als abwegig.\n\n2.2.7 Aufgrund all dessen konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass er - gemäss seinen eigenen Beteuerungen - nichts davon wusste, dass es sich\nbeim Mercedes um ein geleastes, d.h. ein fremdes und anvertrautes Fahrzeug handelte. Weil\nder Beschuldigte gemäss dem Ergebnis der Beweiswürdigung verkannte, dass das fragliche\nFahrzeug geleast und damit für die F._____ AG fremd war, unterlag er einem Sachverhaltsirrtum und konnte deshalb den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S.\n241). Da der Beschuldigte bereits aufgrund des fehlenden Nachweis dieses Vorsatzes nicht\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwegen Veruntreuung bestraft werden kann, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob er in einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte oder nicht. Aufgrund all dessen folgt, dass\ndie Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht von der Anklage der Veruntreuung freisprach.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft verlangte, im Fall eines Freispruchs seien die Dispositiv-Ziffern\n2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren\ngemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie ihm gemäss Art. 430 Abs.\n1 lit. a StPO keine Entschädigung zuzusprechen.\n\nWird die beschuldigte Person freigesprochen, so trägt grundsätzlich der Staat die Kosten der\nStrafuntersuchung (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person können trotz Freispruch\njedoch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen\nDurchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen Beschuldigten handelt\nes um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Das Verhalten ist als rechtswidrig und schuldhaft im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte,\nobschon er weiss oder wissen müsste, dass seinem Verhalten eine Strafuntersuchung folgen\nmuss, handelt (GRIESSER, Zürcher Kommentar zur StPO, 2010, Art. 426 N 10;\nDONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 1999, § 42 N 29). Weil der\nBeschuldigte vorliegend keine Kenntnis davon hatte noch einen Grund hatte anzunehmen, dass\nder streitbetroffene Mercedes geleast war, kann nicht angenommen werden, er habe gewusst\noder hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der Verkauf dieses Fahrzeugs ein Strafverfahren auslöst. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten\nkeine Verfahrenskosten auferlegte.\n\nWird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art.\n429 Abs. 1 lit. a StPO). Weil die Gründe gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für eine Kürzung\noder Verweigerung einer solchen Entschädigung dieselben sind, wie sie in Art. 426 Abs. 2 StPO\ngenannt werden, und solche nicht vorhanden sind, steht fest, dass die Vorinstanz die dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung zu Recht nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kürzte oder gar verweigerte.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Gesamthaft ergibt sich, dass sich die Berufung als unbegründet erweist und abzuweisen ist.\n\n"}