{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=636ea77a-3114-44d5-bb42-f085643af2bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "1b03c055dd30a69eafe87c9a93698c76"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7630437f-1328-4be3-9c38-4146fd8aca82", "Checksum": "7b853c1f6015da40e35b39a3ca0def9b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 228", "460 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:16", "Checksum": "346aa45b3d414836f35b84f7f75bdd0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)\nRegeste:\nVeruntreuung\n\n2.2.5.3.1 J._____ sagte bei der Einvernahme vom 26. März 2010 auf die Frage, ob es ihr vor\nund zum Zeitpunkt des Verkaufs des Mercedes bekannt gewesen sei, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, aus, nein, dies habe sie erst erfahren, als K._____ nicht\nmehr in der F._____ AG gewesen sei. Der Beschuldigte und H._____ hätten ihr mitgeteilt, dass\ndas Fahrzeug von K._____ geleast gewesen sei (act. 64.03. 033 f.). Auf die Frage, wann der\nBeschuldigte und H._____ ihr mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug geleast gewesen sei, antwortete J._____, sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Sie sei sich nicht einmal\nmehr ganz sicher, welcher der beiden Personen es ihr gesagt habe. Sie habe mit beiden Herren\nKontakt gehabt (act. 64.03.034). Kurz darauf sagte sie, sie nähme schon an, dass die Leasingeigenschaft des besagten Mercedes dem Beschuldigten und H._____ bekannt gewesen sei\n(act. 64.03.034).\n\n2.2.5.3.2 Weil sich J._____ nicht sicher war, ob der Beschuldigte oder H._____ ihr mitteilte,\ndass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war, kann es nicht als erstellt gelten, der Beschuldigte habe ihr dies mitteilte. Da J._____ bloss annahm, die Leasingeigenschaft sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, kann es nicht als zweifelsfrei nachgewiesen gelten, der Beschuldigte habe effektiv gewusst, dass das fragliche Auto geleast gewesen sei. Denn dabei handelt\nes sich lediglich um eine Unterstellung von J._____, jedoch nicht um eine sichere Kenntnis,\ndem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass das fragliche Fahrzeug geleast war.\n\n2.2.5.4.1 I._____ wurde bei der Einvernahme vom 22. Juni 2009 gefragt, ob es dem Beschuldigten und H._____ zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt gewesen sei, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Daraufhin antwortete sie, dies sei klarerweise der Fall, die Fahrzeuge seien ja auch als Leasingfahrzeuge in den Büchern geführt worden (act. 64.03.004).\n\n2.2.5.4.2 I._____ sagte bei der Befragung vom 12. März 2010, sie denke, dass der Beschuldigte\ndie Buchhaltung der F._____ AG eher nicht konsultiert habe. Sie denke, dass er am Computer\nvor allem E-Mails und Briefe geschrieben habe. Wenn er selber gebucht hätte, so hätte sie dies\nbeim Abschluss gesehen (act. 64.03.023). Aufgrund dieser Aussage von I._____ steht nicht\nfest, ob der Beschuldigte überhaupt je Einblick in die Buchhaltung der F._____ AG nahm. Es ist\ndeshalb im Zweifel zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er die fragliche Buchhal-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntung nicht konsultierte. Es kann deshalb aufgrund des Umstands, dass der streitbetroffene Mercedes als Leasingfahrzeug verbucht war, nicht vorgeworfen werden, er habe gewusst, dass es\nsich dabei um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe.\n\n2.2.5.5.1 H._____ machte anlässlich der Befragung vom 15. September 2009 geltend, der\nstreitbetroffene Verkauf sei ihm bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass\ndieses Fahrzeug abgelöst werden sollte. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Es sei darum gegangen, dass die monatlichen Leasingkosten\nhätten einspart werden sollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass die O._____ AG den\nLeasingvertrag übernehmen werde. Damit sei die Geschichte für ihn erledigt gewesen. Er sei\ndavon ausgegangen, dass dieser Vertrag auf diese Weise abgelöst worden sei (act. 64.03.010).\nAusserdem wurde H._____ gefragt, ob dem Beschuldigten beim Verkauf bekannt gewesen sei,\ndass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches gar nicht hätte verkauft werden\ndürfen. Daraufhin antwortete er, dem Beschuldigten sei damals bekannt gewesen, dass es sich\num ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Er und der Beschuldigte hätten damals die Kostensituation angeschaut. Damals hätten sie festgestellt, dass dieses Fahrzeug unnötige monatliche\nKosten verursache. Es sei klar gewesen, dass es monatliche Kosten verursacht habe, seien es\nKredit- oder Leasingkosten gewesen (act. 64.03.011).\n\n2.2.5.5.2 H._____ war gemäss dem Handelsregister in der streitbetroffenen Zeit bei der\nF._____ AG als Geschäftsführer eingetragen. Weil es sich beim Verkauf des streitbetroffenen\nMercedes für € 53'000.− um einen grösseren Geschäftsvorfall handelte, musste er darüber im\nBild gewesen sein. Da dieser Verkauf unter Verletzung des Leasingvertrags mit der D._____\nAG vorgenommen wurde, musste ihm klar gewesen sein, dass er deswegen der Veruntreuung\nverdächtigt wurde. Wenn H._____ ausführte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass das fragliche Leasing vom O._____ AG übernommen werde, so dient dies auch seinem eigenen\nSchutz. Denn würde dies zutreffen, wäre durch den streitbetroffenen Verkauf der fragliche Leasingvertrag mit der D._____ AG nicht verletzt worden und es könnte H._____ in diesem Zusammenhang kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Weil er geltend machte, der Beschuldigte habe für die Übernahme des Leasingvertrags durch die O._____ AG gesorgt, musste\ner folgerichtig auf die Frage, ob dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass das fragliche\nFahrzeug geleast worden sei, bejahen. Aufgrund all dessen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die vorerwähnten Aussagen von H._____ darauf abzielten, von einem eige-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnen Fehlverhalten abzulenken. Diese Ausführungen können deshalb nicht als glaubwürdig betrachtet werden.\n\n"}