{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=636ea77a-3114-44d5-bb42-f085643af2bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "1b03c055dd30a69eafe87c9a93698c76"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7630437f-1328-4be3-9c38-4146fd8aca82", "Checksum": "7b853c1f6015da40e35b39a3ca0def9b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 228", "460 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:16", "Checksum": "346aa45b3d414836f35b84f7f75bdd0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)\nRegeste:\nVeruntreuung\n\n2.2.4.6 C._____ führte aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, aufgrund der Einigung mit der\nLeasinggesellschaft könnten sie in der Zukunft Leasingkosten sparen. Weil C._____ unmittelbar\nbevor sie zum zweiten Mal zur Sache befragt wurde, das Protokoll der ersten Einvernahme zum\nLesen gegeben wurde, gebietet die grundsätzliche Identität der Bekundungen bei beiden Befragungen nicht zwingend die Annahme einer tatsächlichen Übereinstimmung. Denn es ist durchaus möglich, dass sie nur deshalb gleichlautende Aussagen machte, weil sie das fragliche Protokoll vor der zweiten Einvernahme nochmals durchlas. Im vorliegenden Fall ist zu beachten,\ndass die F._____ AG im Zeitpunkt des Verkaufs keine Einigung mit der D._____ AG über eine\nBeendigung des Leasingvertrags traf. Fest steht jedoch, dass der Kaufpreis für den besagten\nMercedes von der O._____ AG bezahlt wurde (act. 64.01.005). Der Beschuldigte ging gemäss\nseinen eigenen Aussagen davon aus, dass P._____ den Kaufpreis für diesen Mercedes durch\ndie O._____ AG bezahlen liess und dieses Auto von der Letzteren leaste. Die O._____ AG verleaste das fragliche Fahrzeug zwar P._____ in Wirklichkeit nicht. Weil jedoch das Verleasen\nvon Automobilen eines der Kerngeschäfte der O._____ AG bildete und das Führen der fraglichen Verhandlungen mit der O._____ AG Sache des P._____ war, erscheint es durchaus als\nmöglich, dass der Beschuldigte annahm, dass P._____ den Mercedes bei der O._____ AG leaste. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von der letzteren Annahme auszugehen. Da\ndie O._____ AG den Kaufpreis für den fraglichen Mercedes bezahlte, steht ferner fest, dass\nP._____ zuvor mit der O._____ AG einen entsprechenden Vertrag abschliessen musste. Deshalb, und da der Beschuldigte davon ausging, es handle sich bei diesem Vertrag um einen Leasingvertrag, ist es ohne Weiteres möglich, dass der Beschuldigte, als er gegenüber C._____\nausführte, dass eine Einigung mit der Leasinggesellschaft erzielt worden sei, damit den Vertragsschluss von P._____ mit der O._____ AG meinte. Auch die Aussage, dass er das Auto\nschnell zurückhaben muss, passt zu einer solchen Annahme, denn in diesem Fall musste er\ndoch das Fahrzeug dem P._____ ausliefern. Weil vorliegend in der fraglichen Zeit keine Einigung mit der D._____ AG erzielt worden war und sich vorliegend auch nicht aufdrängt anzunehmen, dass sich der Beschuldigte über alle Einzelheiten der F._____ AG mit C._____ unterhielt, ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit der Aussage,\nes sei eine Einigung mit der Leasinggesellschaft erzielt worden, nicht die D._____ AG damit\nmeinte.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2.4.7 C._____ führte bei der ersten Befragung aus, dass durch den fraglichen Verkauf Leasingkosten eingespart werden könnten. Bei der zweiten Einvernahme erwähnte sie lediglich,\ndass sie sich nach einer Kosteneinsparung erkundigt habe. Weil C._____ ihre Aussage betreffend die Einsparung der Leasingkosten bloss anlässlich der ersten Vernehmung machte und\ndiese zudem pauschal und wenig detailreich ist, vermag diese für sich allein nicht zweifelsfrei\ndie Annahme zu begründen, C._____ habe eine wirklich ihr gegenüber gemachten Äusserung\nwiedergegeben. Der Beschuldigte führte an der heutigen Verhandlung aus, dass bei einem\nFahrzeugverkauf die Steuern und die Aufwendungen für Versicherungen, Reparaturen und\nBenzin eingespart werden können. Da der Beschuldigte den Auftrag hatte, bei der F._____ AG\ndie Kosten zu reduzieren, erscheint es durchaus als möglich, dass er im Zeitpunkt des streitbetroffenen Verkaufs von der Einsparung von Kosten durch einen Verkauf des fraglichen Fahrzeug sprach und damit die vorgenannten Aufwendungen meinte. Weil C._____ erst dreieinhalb\nJahre nach dem fraglichen Verkauf Äusserung zur Sache machte und sie zu diesem Zeitpunkt\ndem Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vorwirft, dass sie trotz des Verkaufs des besagten Autos weiterhin Leasingkosten hätten bezahlen müssen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass\nsie sich an die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte und sich durch ihre eigene Strafanzeige beeinflussen liess. Sie könnte deswegen eine vom Beschuldigten zum Ausdruck gebrachte Einsparungsmöglichkeit unzutreffenderweise als Einsparung von Leasingkosten gemeint haben.\n\n2.2.5.1 Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die Aussagen der Auskunftspersonen I._____\nund J._____ sowie des Beschuldigten H._____ seien ebenfalls belastend und widerspruchsfrei.\nDiese Aussagen wiesen jedoch - im Gegensatz zu den Aussagen von B._____ und C._____ -\neinen niedrigeren Detaillierungsgrad auf. Weiter sei es zutreffend, dass H._____ ein Interesse\ndaran gehabt haben könnte, eigene mögliche Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Leasingfahrzeugs auf den in der gleichen Sache verdächtigten Beschuldigten abzuschieben. Aus diesen Gründen seien die Aussagen dieser drei Personen für eine Verurteilung\nalleine wohl noch nicht ausreichend. Sie rundeten jedoch die Beweislage ab und stünden nicht\nim Widerspruch dazu.\n\n2.2.5.2 Die Staatsanwaltschaft legte vorliegend nicht dar, aufgrund welcher konkreten Aussagen von I._____ und J._____ sowie H._____ zu folgern ist, der Beschuldigte habe Kenntnis\ndavon gehabt, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war. Aufgrund von Art. 404 Abs. 1\nStPO hat das Gericht jedoch dennoch von Amtes wegen alles zu überprüfen, was in der zuge-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlassenen Anklage dem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet wurde (EUGSTER, a.a.O., Art. 404\nN 2).\n\n"}