{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=636ea77a-3114-44d5-bb42-f085643af2bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "1b03c055dd30a69eafe87c9a93698c76"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7630437f-1328-4be3-9c38-4146fd8aca82", "Checksum": "7b853c1f6015da40e35b39a3ca0def9b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 228", "460 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:16", "Checksum": "346aa45b3d414836f35b84f7f75bdd0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)\nRegeste:\nVeruntreuung\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchen worden, weil dies für sie eher ein untergeordneter Punkt gewesen sei und die Gegenseite\nkeine Bereitschaft gezeigt habe, über den Mercedes zu verhandeln (act. 64.03.046). Auf die\nFrage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs des Mercedes Benz CLS 55 AMG am\n4. Dezember 2006 mit Sicherheit gewusst habe, dass es sich hierbei um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, welches sich nicht im Eigentum der F._____ AG befunden habe, gab\nB._____ zur Antwort, er könne es sich nicht vorstellen, wie er das nicht gewusst haben könnte\n(act. 64.03.047).\n\nGemäss den Aussagen von B._____ wurde bei den Verhandlungen über die Übernahme der\nF._____ AG durch K._____ bzw. den Rückzug des Letzteren aus dem Unternehmen nur am\nRand über den streitbetroffenen Mercedes gesprochen. Da der Beschuldigte lediglich an einigen, nicht aber an allen Besprechungen teilnahm, erscheint es deshalb als möglich, dass bei\nden Verhandlungen, bei denen der Beschuldigte anwesend war, der Mercedes nicht erwähnt\nwurde. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei mehreren Besprechungen anwesend war,\nkann somit nicht gefolgert werden, dass er im Bild darüber war, dass das Fahrzeug geleast war.\nWeil B._____ sich selber nicht sicher ist, ob der Beschuldigte oder L._____ ihm sagte, dass\nK._____ das fragliche Fahrzeug ohne Einkommen nicht übernehmen könne, kann es sodann\nnicht als nachgewiesen gelten, dass der Beschuldigte diese Aussage machte. Im Weiteren ist\nzu beachten, dass B._____ im Schreiben vom 18. September 2006 (Beilage 1 der Berufungsantwort) Rechtsanwalt L._____ einen detaillierten Vorschlag betreffend das Ausscheiden seines\nKlienten K._____ aus der F._____ AG und den Verkauf der Aktien von K._____ an J._____ und\nC._____ unterbreitete. Gemäss Ziffer 9 dieses Vorschlags sollten K._____ die beiden Fahrzeuge Range Rover und Mercedes CLS kostenlos überlassen werden. Im Gegensatz zu den übrigen Ziffern dieses Vorschlags, die zahlenmässig definierte Feststellungen und Abwicklungsmodalitäten enthalten, fehlte in der zitierten Bestimmung jeglicher Hinweis darauf, wie die von\nB._____ vorgeschlagene unentgeltliche Überlassung vonstatten gehen sollte. Dies deutet daraufhin, dass im damaligen Zeitpunkt selbst B._____ nicht bekannt oder nicht bewusst gewesen\nwar, dass das besagte Auto geleast war. Da die Übernahme des geleasten Mercedes eine Regelung über die Auflösung des Leasingvertrags oder über die Tragung der noch ausstehenden\nLeasingraten erfordert hätte, ist davon auszugehen, dass B._____ als Rechtsanwalt bei Kenntnis, dass der fragliche Mercedes geleast war, im fraglichen Vorschlag eine entsprechende Regelung vorgesehen hätte. Ferner entspricht die Vorstellung von B._____, dass sämtliche Fahrzeuge bei der F._____ AG geleast waren, nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Denn wie sich\naus E. 2.2.6 ergibt, standen bei der F._____ AG Ende 2006 58% des Inventar- und Fahrzeug-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwerts im Leasing und 42% in deren Eigentum. Schliesslich antwortete B._____ auf die Frage,\nob der Beschuldigte mit Sicherheit gewusst habe, dass es sich beim besagten Mercedes um ein\nLeasingfahrzeug gehandelt habe, er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte nicht\ngewusst habe, dass das fragliche Fahrzeug geleast gewesen sei. Damit bezeugt er nicht positiv, es sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass das fragliche Fahrzeug geleast sei. Vielmehr teilte er lediglich mit, was er annahm. Aufgrund all dieser Umstände lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte wusste, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war. Dies zumal\nB._____ auch nicht aussagte, er habe vom Beschuldigten persönlich gehört, es handle sich um\nein Leasingfahrzeug.\n\n2.2.4.1 Die Staatsanwaltschaft führte aus, die belastenden Aussagen von C._____ vom 28.\nMai 2010 und 13. September 2010 seien detailliert und widerspruchsfrei. C._____ habe seit\nDezember 2005 keinen Lohn mehr bei der F._____ AG bezogen und sei am 3. Oktober 2006\naus dem Verwaltungsrat der F._____ AG ausgeschieden. Sie habe somit zum Zeitpunkt des\nVerkaufs des Leasingfahrzeugs am 4. Dezember 2006 keinerlei Funktion bei der F._____ AG\nmehr ausgeübt. Weder sei sie direkt am Fahrzeugverkauf beteiligt gewesen noch habe sie die\nWeiterbezahlung der Leasingraten zu verantworten gehabt. Infolgedessen habe sie keinerlei\nAnlass gehabt, falsche oder beschönigende Aussagen in Bezug auf ihr eigenes Verhalten im\nZusammenhang mit der Ablösung des Leasingfahrzeugs zu machen. Es gebe überdies keinerlei Anhaltspunkte, dass ihre Aussagen aus anderen Gründen nicht der Wahrheit entsprechen\nsollten. Die Bekundungen von C._____ seien daher als glaubwürdig einzustufen.\n\n"}