{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=636ea77a-3114-44d5-bb42-f085643af2bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "1b03c055dd30a69eafe87c9a93698c76"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7630437f-1328-4be3-9c38-4146fd8aca82", "Checksum": "7b853c1f6015da40e35b39a3ca0def9b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 228", "460 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:16", "Checksum": "346aa45b3d414836f35b84f7f75bdd0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)\nRegeste:\nVeruntreuung\n\n2.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft brachte vor, die Zeugenaussagen von B._____ seien äusserst\ndetailliert und widerspruchsfrei. B._____ habe als Rechtsanwalt K._____ in Verhandlungen\nüber die Veräusserung der F._____ AG und den Rücktritt von K._____ als Geschäftsführer der\nF._____ AG vertreten. K._____ sei per 30. September 2006 infolge fristloser Kündigung als\nGeschäftsführer der F._____ AG ausgeschieden und habe ab diesem Zeitpunkt keinen Lohn\nmehr von der F._____ AG bezogen. Er sei am 3. Oktober 2006 im Handelsregister als Verwaltungsratspräsident der F._____ AG gelöscht worden. K._____ habe somit zum Zeitpunkt des\nstreitbetroffenen Verkaufs am 4. Dezember 2006 keinerlei Funktion bei der F._____ AG mehr\nausgeübt und sei am Verkauf des Leasingfahrzeugs nicht direkt beteiligt gewesen. B._____\nhabe deshalb keinerlei Veranlassung gehabt, das Verhalten von K._____ in ein günstigeres\nLicht zu stellen. B._____ sei ausserdem als Verteidiger von K._____ im mit Strafbefehl vom 3.\nDezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F._____ AG tätig gewesen. B._____, der aufgrund des Berufsgeheimnisses über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt habe, habe zu verstehen gegeben,\ndass er erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu einer Aussage bereit sei, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Einvernahme von B._____ habe deswegen erst am 7. Januar\n2011 erfolgen können. B._____ habe aufgrund der abgeschlossenen zivilrechtlichen Verhandlungen und des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens völlig unbefangen und ohne ersichtliche Interessenkollisionen aussagen können. Selbst bei Vorliegen allfälliger Interessenkonflikte hätte sich B._____ jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen können. Die\nVorinstanz führe im Übrigen auch nicht aus, inwiefern konkrete Interessenkonflikte bestanden\nhätten oder aus welchen sonstigen Gründen seine Zeugenaussagen unglaubwürdig gewesen\nsein sollen. Überdies komme den Zeugenaussagen eines Rechtsanwalts eine grundsätzlich\nhohe Glaubwürdigkeit zu. Aus diesen Gründen seien die Zeugenaussagen von B._____ als\nhöchst glaubwürdig und zuverlässig zu qualifizieren.\n\n2.2.3.2 Weil die F._____ AG K._____ per 30. September 2006 als Geschäftsführer kündigte\nund er am 3. Oktober 2006 im Handelregister als Verwaltungsratpräsident der F._____ AG gelöscht wurde, steht fest, dass er beim Verkauf des fraglichen Mercedes am 4. Dezember 2006\nnicht unmittelbar beteiligt war. Zudem ist zu beachten, dass die Einvernahme von B._____ erst\nerfolgte, nachdem das Strafverfahren gegen K._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzum Nachteil der F._____ AG rechtskräftig abgeschlossen war. Überdies konnte sich B._____\ntrotz der Entbindung vom Beschuldigten von der Geheimnispflicht aufgrund von Art. 171 Abs. 4\nStPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BGFA jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Unter\nall diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für B._____ keinerlei Anlass bestand, unrichtige Angaben zu machen.\n\n2.2.3.3 Die Staatsanwaltschaft legte vorliegend nicht dar, aus welchen konkreten Aussagen\nvon B._____ zu folgern ist, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war. Aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO hat das Kantonsgericht indessen gleichwohl von Amtes alle Beweise zu würdigen, die in der zugelassenen Anklage dem\nerstinstanzlichen Gericht unterbreitet wurden (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art.\n404 N 2).\n\n2.2.3.4 Bei der Einvernahme vom 7. Januar 2011 führte B._____ als Zeuge aus, von ungefähr\nMai oder Juni 2006 bis Ende September/Anfang Oktober 2006 sei zunächst über eine Übernahme der F._____ AG durch seinen Mandanten K._____ und später - wegen gesundheitlicher\nGründe von K._____ - über einen geordneten Rückzug des Letzteren aus der F._____ AG verhandelt worden. Bei mehreren Treffen sei der Beschuldigte anwesend gewesen (act.\n64.03.045). Auf die Frage, ob es allen an den Verhandlungen Beteiligten damals bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem ehemaligen Geschäftswagen von K._____ um ein geleastes\nFahrzeug gehandelt habe, antwortete B._____, den involvierten Personen sei dieser Umstand\nklar bekannt gewesen. K._____, der selber an den Verhandlungen nicht teilgenommen habe,\nHerrn L._____, seinem Mitarbeiter, dessen Namen er nicht mehr wisse, und dem Beschuldigten\nselbst sei dieser Umstand bekannt gewesen. Es sei ja in den Verhandlungen konkret darum\ngegangen, wer das Leasing für das Fahrzeug übernehmen solle. Auf die Frage, woraus er konkret schliesse, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass das besagte Fahrzeug geleast geworden sei, sagte B._____, der Beschuldigte sei über alle Vorgänge bei der F._____\nAG damals gut informiert gewesen. Herr L._____ oder der Beschuldigte, er sei nicht mehr ganz\nsicher, welcher von beiden, habe gesagt, dass K._____ ohne Einkommen das Leasingfahrzeug\nsowieso nicht übernehmen könne. Ausserdem sei der geleaste Mercedes CLS damals auch\nmehrfach in der zwischen ihm und Herrn N._____ und Herrn L._____ erfolgten Korrespondenz\nerwähnt worden. Diese habe er genau gekannt und auf deren Inhalt habe er sich auch berufen.\nIm Übrigen seien seiner Meinung nach sämtliche Fahrzeuge der Firma, nämlich Lastwagen und\nPersonenwagen, geleast gewesen. Insgesamt sei über den Mercedes nicht sehr viel gespro-\n\n"}