{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=636ea77a-3114-44d5-bb42-f085643af2bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "1b03c055dd30a69eafe87c9a93698c76"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7630437f-1328-4be3-9c38-4146fd8aca82", "Checksum": "7b853c1f6015da40e35b39a3ca0def9b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 228", "460 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:16", "Checksum": "346aa45b3d414836f35b84f7f75bdd0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)\nRegeste:\nVeruntreuung\n\n2.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Beschuldigte gebe an, nicht gewusst zu\nhaben, dass der Mercedes CLS 55 AMG geleast gewesen sei. Gemäss den übereinstimmenden Bekundungen von H._____, I._____, J._____, C._____ und B._____ solle der Beschuldigte\ngewusst haben, dass es sich bei diesem Mercedes um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe.\nGemäss den Ausführungen von I._____ habe er Zugriff auf die Buchhaltung gehabt, jedoch\nhabe er diese nie angeschaut. Aufgrund dessen sei anzunehmen, dass er keine Kenntnis der\nBuchhaltung gehabt habe. Den Aussagen des Beschuldigten stünden jenen der befragten Zeugen unvereinbar gegenüber. Es bestehe jedoch der Anschein, dass die Zeugen vor allem zulasten des Beschuldigten ausgesagt hätten, um von ihrem eigenen mutmasslichen Fehlverhalten\nabzulenken. Zudem stelle die Zeugenaussage von B._____ als Rechtsvertreter von K._____\nkeine zuverlässige Bekundung dar. Jedenfalls seien die Schilderungen des Beschuldigten nicht\nabwegig. So habe der Beschuldigte glaubhaft dargelegt, dass der Verkauf des Fahrzeugs vom\ninternen Konsens der Geschäftsleitung der F._____ AG getragen worden sei und er letztlich nur\nden Verkauf umgesetzt habe. Wenn er aber nur diesen Geschäftsleitungsbeschluss ausgeführt\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhabe, sei allen Beteiligten entgangen, dass das fragliche Fahrzeug geleast gewesen sei. Im\nWeiteren habe er aus dem Verkauf des Fahrzeugs selbst gar keinen Vorteil gezogen. Das Geld\nsei direkt an die F._____ AG geflossen und er selbst sei für diesen Verkauf auch nicht entschädigt worden. Vielmehr habe er ein Jahr nach diesem Verkauf noch Fr. 250'000.− in die F._____\nAG investiert. Nicht unerheblich sei auch, dass bei der F._____ AG scheinbar niemand reagiert\nhabe, als das Geld für das verkaufte Fahrzeug auf den Firmenkonten eingegangen sei. Aufgrund all dessen sei im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von der Glaubwürdigkeit seiner\nAussage auszugehen, wonach er sich der Leasingeigenschaft des Fahrzeugs nicht bewusst\ngewesen sei.\n\n2.2.2 Die Aussagen der im vorliegenden Verfahren befragten Personen sind gemäss Art. 10\nAbs. 1 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und\nden Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei\nes vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Bekundungen darf nicht einfach auf die\nallgemeine Glaubwürdigkeit vom Aussagenden im Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft (sein \"Leumund\") abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der\nkonkreten, im Prozess relevanten Aussagen, d.h. ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene\nAngaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entsprechen (Urteil des Obergerichts\ndes Kantons Zürich SB110624-O/U/cs vom 20. März 2012 E. II.3; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 498/04 vom 11. Januar 2005 E. III.1.b; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, S. 232). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen\nVoraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der\nfür die beschuldigten Person günstigeren Sachlage auszugehen.\n\n2.2.3 Den Bekundungen der im vorliegenden Verfahren befragten Person ist gemein, dass\nsie erst in der Zeit von Juni 2009 bis Januar 2011 und damit zweieinhalb bis vier Jahre nach\ndem inkriminierten Ereignis erfolgten. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass\nnach dieser langen Zeit das Erinnerungsvermögen der befragten Person an das streitbetroffene\nEreignis bereits nachliess. Zudem ist zu beachten, dass, nachdem am 25. August 2009 das\nStrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verkaufs des Mercedes CLS auf Veruntreuung erweitert wurde (act. PD 04.02.002), allen Befragten offenbar klar war, dass beim Verkauf dieses Fahrzeugs die Bestimmungen des Leasingvertrags nicht eingehalten worden waren. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass ihre Aussagen zumindest unbewusst durch die-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nses Wissen beeinflusst wurden. Aufgrund all der genannten Umständen sind die Aussagen der\nbefragten Personen mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen.\n\n"}