{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=636ea77a-3114-44d5-bb42-f085643af2bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "1b03c055dd30a69eafe87c9a93698c76"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-228_2012-09-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7630437f-1328-4be3-9c38-4146fd8aca82", "Checksum": "7b853c1f6015da40e35b39a3ca0def9b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 228", "460 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:16", "Checksum": "346aa45b3d414836f35b84f7f75bdd0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2012 460 11 228 (460 2011 228)\nRegeste:\nVeruntreuung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11.\nSeptember 2012 (460 11 228)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nVeruntreuung (Nachweis des subjektiven Tatbestands)\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Beat\nHersberger; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK,\nRheinstrasse 12, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nA._____,\nvertreten durch Advokat Hans Portmann, Reinacherstrasse 30,\n4053 Basel,\nBeschuldigter\n\nGegenstand Veruntreuung\nBerufung gegen das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts Basel-\nLandschaft vom 14. November 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 14. November 2011 sprach die Präsidentin des Strafgerichts Basel-\nLandschaft A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2011 von der Anklage der Veruntreuung frei\n(Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von\nFr. 2'320.85 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.− bei Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung bzw. von Fr. 1'000.− ohne schriftliche Urteilsbegründung, auferlegte\nsie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem sprach sie dem Beschuldigten für den Beizug eines\nVerteidigers eine Entschädigung von Fr. 5'329.80 zu und wies die darüber hinausgehende Forderung ab (Dispositiv-Ziffer 3).\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung\nOK/WK, mit Schreiben vom 23. November 2011 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 10.\nJanuar 2012 begehrte sie, es seien B._____, Advokat, und C._____ als Zeugen zu befragen; es\nsei der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 28. April 2008 und es seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren\ndem Beschuldigten aufzuerlegen; eventuell, im Fall einer Bestätigung des Freispruchs, seien\ndem Beschuldigten die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren aufzuerlegen und sei ihm\neine Entschädigung zu verweigern. Mit Eingabe vom 15. März 2012 reichte sie ihre Berufungsbegründung ein.\n\nC. Mit Berufungsantwort vom 24. Mai 2012 beantragte der Beschuldigte, es sei die Berufung\nabzuweisen; eventuell, im Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei eine\nbedingte Geldstrafe auszusprechen; unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen.\n\nD. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft, es seien\nB._____ und C._____ nochmals als Zeugen einzuvernehmen, abgewiesen.\n\nE. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Hans Portmann, Advokat, und der Staatsanwalt Jérôme Mollat. Die Parteien halten an ihren Begehren fest.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\n1. Gegen ein Urteil des Präsidenten des Strafgerichts, das eine Freiheitsstrafe von bis zu\ndrei Jahren zum Gegenstand hat, kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO).\nDa die Staatsanwaltschaft verlangt, es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier\nMonaten zu verurteilen, ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur\nBeurteilung ihrer Berufung zuständig. Weil die Berufung im Übrigen frist- und formgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.\n\n2.1 Die D._____ AG (heute: E._____ AG) verleaste der F._____ AG gemäss dem Finanzierungsleasingvertrag vom 24. Januar 2005 den Mercedes Benz CLS 55 AMG Coupé (Chas-\nsis-Nummer 1_____) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2009. Eigentümer\ndieses Autos war gemäss Ziff. C.16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum vorgenannten\nVertrag die D._____ AG (act. 64.05.013 ff.). Am 4. Dezember 2006 verkaufte der Beschuldigte\ndieses Fahrzeug für € 53'000.− an die G._____ e.K. mit Sitz in Deutschland (act. 64.04.015).\nStrittig und zu prüfen ist, ob er sich durch den Verkauf des geleasten Fahrzeugs der Veruntreuung schuldig machte.\n\n"}