StPO betreffend Entschädigung und Genugtuung hingewiesen. Da vorliegend weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens ergangen ist, sind auch die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. September 2011, auszugsweise lautend: