428 Abs. 1 StPO ausschliesslich nach dem Ausgang des Verfahrens, weshalb eine allfällige Mittellosigkeit des Beschuldigten keine Rolle spielt. Insofern der Beschuldigte auch eine Parteientschädigung geltend macht, ist festzustellen, dass vorliegend Aufwendungen eines Rechtsbeistandes nicht erkennbar sind und im Übrigen die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO nicht erfüllt wären. Schliesslich wird der Beschuldigte hinsichtlich seines Antrages auf Schadenersatz auf Art. 429 ff. StPO betreffend Entschädigung und Genugtuung hingewiesen.