In Bezug auf den Antrag des Beschuldigten auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 ff. StPO ist darauf hinzuweisen, dass dieses Institut im Strafverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich der Privatklägerschaft, nicht jedoch der beschuldigten Person gewährt werden kann. Wie bereits erwähnt, richtet sich die Kostenauferlegung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ausschliesslich nach dem Ausgang des Verfahrens, weshalb eine allfällige Mittellosigkeit des Beschuldigten keine Rolle spielt.