III. Kosten Die Berufung des Beschuldigten ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen. Gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) werden die Verfahrenskoten auf Fr. 950.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, festgesetzt.