4. Strafzumessung Die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 700.-- entspricht der Praxis in vergleichbaren Fällen und erscheint vorliegend auch als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Ebenso wurde korrekterweise in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ange- Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordnet. Es wird insofern vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auf S. 10 des Urteils verwiesen.