Indem der Beschuldigte zwei Vignetten am Lieferwagen, jedoch keines am Anhänger anbrachte, fehlte letzterem die erforderliche Vignette. Der durch das Strafgericht ausgefällte Schuldspruch wegen Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette ist demnach zu Recht erfolgt und wird in Abweisung der Berufung ebenfalls bestätigt.