Abgesehen davon, dass die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Praxis nicht der Realität entspricht, verstösst das Verhalten des Beschuldigten klarerweise gegen Art. 6 Abs. 1 NSAV. Demnach ist die Vignette bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe und bei Anhängern und Motorrädern an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil aufzukleben. Indem der Beschuldigte zwei Vignetten am Lieferwagen, jedoch keines am Anhänger anbrachte, fehlte letzterem die erforderliche Vignette.