Gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 1 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Wer die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesamtgewicht, missachtet, macht sich nach Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG strafbar. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die vorgenannten Tatbestände zweifelsfrei erfüllt, weshalb der entsprechende vorinstanzlich ausgefällte Schuldspruch in Abweisung der Berufung ebenfalls zu schützen ist.