Abgesehen davon ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte im transportierten Fahrzeug sowie im Lieferwagen zusätzliche Ware von unbekanntem Gewicht mitführte. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei der Wägung des Lieferwagens anwesend war und den Sachverhalt dannzumal anerkannte. Die Widersprüche zu seinen Aussagen vor Strafgericht konnte der Beschuldigte nicht erklären. Schliesslich liegt keinerlei Hinweis vor, dass die Wägung unkorrekt durchgeführt worden wäre. Das Kantonsgericht erachtet daher mit der Vorinstanz den Nachweis für eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts in der obgenannten Höhe als klarerweise erbracht.