Das Strafgericht erachtete auch diesen angeklagten Sachverhalt mit Hinweis auf den offiziellen Waagschein und die Anerkennung durch den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme als gegeben und verurteilte ihn dementsprechend zusätzlich wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts in Anwendung von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG (...)