Gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, hat sich der Beschuldigte durch sein Verhalten in keiner Weise an diese Vorschrift gehalten. Er wurde daher seitens der Vorinstanz zu Recht der ungenügenden Sicherung der Ladung nach Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und der seitens des Strafgerichts ausgesprochene Schuldspruch ist zu bestätigen.