Somit erhalten diese Normen insoweit eine gewisse objektive Wirkung, als die Gerichte sie für die Beurteilung von Sachverhalten beiziehen und ohne objektive Gründe nicht davon abweichen können (vgl. nur BGE 131 II 13, 124 II 293 und 118 II 295). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte klarerweise und in mehrfacher Hinsicht nicht an die VDI- Richtlinie 2700 gehalten. Selbst ohne eine Berücksichtigung der obgenannten Richtlinie ist aufgrund der eindrücklichen und aufschlussreichen Fotodokumentation der Polizei Basel- Landschaft unzweifelhaft festzustellen, dass der Beschuldigte die Ladung nur ungenügend gesichert hat.