Dennoch kann auf die vorgenannte ausländische Richtlinie abgestellt werden, denn im Strafrecht können technische Normen rechtlich relevant werden und den Massstab für die Beurteilung menschlichen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemässen Sorgfalt setzen. Das Bundesgericht hat die Verbindlichkeit technischer Normen dahingehend beurteilt, dass diese faktisch als Ausdruck des Standes der Technik zu betrachten sind. Somit erhalten diese Normen insoweit eine gewisse objektive Wirkung, als die Gerichte sie für die Beurteilung von Sachverhalten beiziehen und ohne objektive Gründe nicht davon abweichen können (vgl. nur BGE 131 II 13, 124 II 293 und 118 II 295).