Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Gurte befänden sich dort, wo es effektiv etwas zu halten gebe, sie seien nicht beschädigt und er könne nichts dafür, dass der Hersteller keine wetterfeste Tinte für die Beschriftung benutze, so widerspricht dies nicht nur den Tatsachen, sondern stellt auch einen untauglichen Versuch dar, die einem berufsmässigen Fahrzeugführer obliegende Verantwortung von sich zu weisen. Was in einem letzten Punkt die hiesige Praxis, die VDI-Richtlinie 2700 (Verein Deutscher Ingenieure VDI "Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen") als Entscheidhilfe heran zu ziehen, betrifft, so ist dies nicht zu beanstanden.