Doch selbst wenn von einer derartigen Instruktion ausgegangen werden kann, ist festzustellen, dass der Beschuldigte deutlich ungeeignetes und untaugliches Material benutzt hat. Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Gurte befänden sich dort, wo es effektiv etwas zu halten gebe, sie seien nicht beschädigt und er könne nichts dafür, dass der Hersteller keine wetterfeste Tinte für die Beschriftung benutze, so widerspricht dies nicht nur den Tatsachen, sondern stellt auch einen untauglichen Versuch dar, die einem berufsmässigen Fahrzeugführer obliegende Verantwortung von sich zu weisen.