In sachverhaltsmässiger Hinsicht kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 8 f. des Urteils verwiesen werden. Gestützt auf die den Akten beiliegende Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 24. November 2009 (…) stellt auch das Kantonsgericht fest, dass die geladenen Fahrzeuge zwar gesichert wurden, diese Sicherung jedoch eindeutig mangelhaft war. So ist auf den vorgenannten Bildern zu erkennen, dass die auf dem einen Fahrzeug eingesetzte Elektroseilwinde nicht über eine spezielle Abrollsicherung verfügt.