Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass die Schrift auf den Kennzeichnungsetiketten an den Spanngurten zum Teil nicht mehr lesbar sei. Dies sei jedoch auf deren Alter und die Witterung zurückzuführen, weshalb es ihn nicht weiter zu interessieren habe. Zudem dürfe in der Schweiz nicht auf deutsche Normen betreffend die Sicherung der Ladung abgestellt werden. Schliesslich führt der Beschuldigte aus, der auf dem Anhänger mitgeführte VW Polo habe sich während der Fahrt nicht bewegt, sondern habe sich durchgehend in der von der Polizei festgestellten Lage befunden. Aus diesen Gründen glaube der Beschuldigte, die Ladung genügend gesichert zu haben.