1.2 Wie bereits im Untersuchungsverfahren und vor Strafgericht, so bestreitet der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf auch im Berufungsverfahren. Er macht geltend, dass er die Ladung gemäss den Weisungen der Berner Polizei gesichert habe. Die eingesetzten Spanngurte seien zwar nicht neu gewesen, hätten sich aber auch nicht in einem schlechten Zustand befunden. Auch sei das Seil zum Zeitpunkt der Kontrolle straff gespannt gewesen. Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass die Schrift auf den Kennzeichnungsetiketten an den Spanngurten zum Teil nicht mehr lesbar sei.