382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, sind alle Formalien erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. II. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Ungenügende Sicherung der Ladung 1.1 Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach (dannzumal: Bezirksstatthalteramt Sissach) warf dem Beschuldigten in ihrem Strafbefehl vom 15. Juni 2010 vor, dieser sei am 24. November 2009 mit einem Lieferwagen mit Anhänger auf der Autobahn in Sissach einer