Jedoch nehmen alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen (vgl. § 57 Abs. 2 der kantonalen Verfassung). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.