16. Dezember 2011 hat der Beschuldigte die gesetzlichen Rechtsmittelfristen eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten und Berufungsklägers alle Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Dass dessen Schreiben jeweils in französischer Sprache verfasst sind, stellt im hiesigen Kanton ebenso wenig ein Hindernis dar: Gestützt auf § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100) ist die Amtssprache Deutsch. Jedoch nehmen alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen (vgl. § 57 Abs. 2 der kantonalen Verfassung).