398 Abs. 2 StPO). Vorliegend rügt der Beschuldigte und Berufungskläger in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv am 17. September 2011 und das begründete Urteil am 26. November 2011 zugestellt wurde (…) Mit seiner Berufungsanmeldung vom 26. September 2011 und seiner Berufungserklärung vom