Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht, womit für das vorliegende Berufungsverfahren die Bestimmungen der neuen eidgenössischen StPO anwendbar sind. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de-