C. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 28. Februar 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und damit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet.