B. Gegen dieses Urteil meldete A.___ mit Eingabe vom 26. September 2011 die Berufung an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. In seiner Berufungserklärung vom 16. Dezember 2011 focht der Beschuldigte das obgenannte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich an. Mit Berufungsbegründung vom 21. Februar 2012 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Mit ergänzender bzw. verbesserter Berufungsbegründung vom 12. März 2012 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Schuldspruch sowie Schadenersatz von Fr. 600.-- für die Beschlagnahme.