{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-213_2012-05-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d6fcca6-d97b-4c1e-845f-91cec3e4fcd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "b7dd8f30d40813fd3b23a1249851e864"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-213_2012-05-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3abe0b9f-e8a1-4b4e-b44b-990a0df8b726", "Checksum": "eb9003b1ac50b2111246b0ba227bffc5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 213", "460 2011 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:57", "Checksum": "9d73c8664efb6796dc5bd9cd21a2d36f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)\nRegeste:\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc.\n\n3. Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette\n3.1 Schliesslich ging die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 15. Juni 2010 davon\naus, dass der Beschuldigte auf dem Sachentransportanhänger keine Autobahnvignette angebracht habe, währenddem zwei solcher Vignetten auf dem Lieferwagen gewesen seien (...)\n\nDas Strafgericht erachtete auch diesen Sachverhalt als erstellt, zumal er seitens des Beschuldigten nicht bestritten worden sei, und erklärte diesen der Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette gemäss Art. 6 Abs. 1 NSAV schuldig (…)\n\n3.2 Seitens des Beschuldigten ist unbestritten, dass an der Frontscheibe des Lieferwagens\nzwei Autobahnvignetten aufgeklebt waren, währenddem der mitgeführte Anhänger keine solche\nVignette aufwies. Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, ein solches Vorgehen werde wegen Diebstahlsgefahr in der ganzen Schweiz akzeptiert und stelle offenbar nur im Kanton\nBasel-Landschaft ein Problem dar.\n\nAbgesehen davon, dass die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Praxis nicht der Realität entspricht, verstösst das Verhalten des Beschuldigten klarerweise gegen Art. 6 Abs. 1\nNSAV. Demnach ist die Vignette bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe und bei\nAnhängern und Motorrädern an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil aufzukleben. Indem der Beschuldigte zwei Vignetten am Lieferwagen, jedoch keines am Anhänger\nanbrachte, fehlte letzterem die erforderliche Vignette. Der durch das Strafgericht ausgefällte\nSchuldspruch wegen Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette ist demnach zu\nRecht erfolgt und wird in Abweisung der Berufung ebenfalls bestätigt.\n\n4. Strafzumessung\nDie seitens der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 700.-- entspricht der\nPraxis in vergleichbaren Fällen und erscheint vorliegend auch als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Ebenso wurde korrekterweise in Anwendung von Art. 106 Abs. 2\nStGB eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ange-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nordnet. Es wird insofern vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auf\nS. 10 des Urteils verwiesen.\n\n5. Kosten\nAuch der seitens der Vorinstanz ausgefällte Kostenentscheid ist nicht zu beanstanden und es\nkann in diesem Punkt ebenfalls auf die Erwägungen des Strafgerichts auf S. 10 des Urteils verwiesen werden.\n\nIII. Kosten\nDie Berufung des Beschuldigten ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang\ndes Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von\nArt. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen. Gestützt auf § 13\nAbs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31)\nwerden die Verfahrenskoten auf Fr. 950.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, festgesetzt.\n\nIn Bezug auf den Antrag des Beschuldigten auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 ff.\nStPO ist darauf hinzuweisen, dass dieses Institut im Strafverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich der Privatklägerschaft, nicht jedoch der beschuldigten Person\ngewährt werden kann. Wie bereits erwähnt, richtet sich die Kostenauferlegung gemäss Art. 428\nAbs. 1 StPO ausschliesslich nach dem Ausgang des Verfahrens, weshalb eine allfällige Mittellosigkeit des Beschuldigten keine Rolle spielt. Insofern der Beschuldigte auch eine Parteientschädigung geltend macht, ist festzustellen, dass vorliegend Aufwendungen eines Rechtsbeistandes nicht erkennbar sind und im Übrigen die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO nicht erfüllt wären. Schliesslich wird der Beschuldigte hinsichtlich\nseines Antrages auf Schadenersatz auf Art. 429 ff. StPO betreffend Entschädigung und Genugtuung hingewiesen. Da vorliegend weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens\nergangen ist, sind auch die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. September 2011,\nauszugsweise lautend:\n\n\"1. A___ wird in Bestätigung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 15. Juni 2010 der ungenügenden Sicherung\nder Ladung, des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts\nsowie der Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette\nschuldig erklärt und\n\nzu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt,\nbei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine\nErsatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG),\nArt. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG (i.V.m. Art. 9 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2\nSVG sowie Art. 67 VRV), Art. 6 Abs. 1 lit. b NSAV i.V.m. Art. 10\nAbs. 1 NSAV, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.\n\n2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 282.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.--.\n\nDer Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von\nArt. 426 Abs. 1 StPO.\"\n\nwird in Abweisung der Berufung vollumfänglich bestätigt.\n\n"}