{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-213_2012-05-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d6fcca6-d97b-4c1e-845f-91cec3e4fcd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "b7dd8f30d40813fd3b23a1249851e864"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-213_2012-05-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3abe0b9f-e8a1-4b4e-b44b-990a0df8b726", "Checksum": "eb9003b1ac50b2111246b0ba227bffc5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 213", "460 2011 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:57", "Checksum": "9d73c8664efb6796dc5bd9cd21a2d36f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)\nRegeste:\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFoto (…) deutlich zu erkennen. Über die angeblich stattgefundene Weisung durch die Polizei\ndes Kantons Bern gibt es keinerlei Belege. Doch selbst wenn von einer derartigen Instruktion\nausgegangen werden kann, ist festzustellen, dass der Beschuldigte deutlich ungeeignetes und\nuntaugliches Material benutzt hat. Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Gurte befänden\nsich dort, wo es effektiv etwas zu halten gebe, sie seien nicht beschädigt und er könne nichts\ndafür, dass der Hersteller keine wetterfeste Tinte für die Beschriftung benutze, so widerspricht\ndies nicht nur den Tatsachen, sondern stellt auch einen untauglichen Versuch dar, die einem\nberufsmässigen Fahrzeugführer obliegende Verantwortung von sich zu weisen. Was in einem\nletzten Punkt die hiesige Praxis, die VDI-Richtlinie 2700 (Verein Deutscher Ingenieure VDI \"Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen\") als Entscheidhilfe heran zu ziehen, betrifft, so ist dies\nnicht zu beanstanden. In der Schweiz existiert zur Zeit kein Normenwerk, welches spezifisch die\nLadungssicherung durch Zurrmittel regelt. Dennoch kann auf die vorgenannte ausländische\nRichtlinie abgestellt werden, denn im Strafrecht können technische Normen rechtlich relevant\nwerden und den Massstab für die Beurteilung menschlichen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der pflichtgemässen Sorgfalt setzen. Das Bundesgericht hat die Verbindlichkeit technischer Normen dahingehend beurteilt, dass diese faktisch als Ausdruck des Standes der Technik zu betrachten sind. Somit erhalten diese Normen insoweit eine gewisse objektive Wirkung,\nals die Gerichte sie für die Beurteilung von Sachverhalten beiziehen und ohne objektive Gründe\nnicht davon abweichen können (vgl. nur BGE 131 II 13, 124 II 293 und 118 II 295). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte klarerweise und in mehrfacher Hinsicht nicht an die VDI-\nRichtlinie 2700 gehalten. Selbst ohne eine Berücksichtigung der obgenannten Richtlinie ist aufgrund der eindrücklichen und aufschlussreichen Fotodokumentation der Polizei Basel-\nLandschaft unzweifelhaft festzustellen, dass der Beschuldigte die Ladung nur ungenügend gesichert hat.\n\nGemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, hat\nsich der Beschuldigte durch sein Verhalten in keiner Weise an diese Vorschrift gehalten. Er\nwurde daher seitens der Vorinstanz zu Recht der ungenügenden Sicherung der Ladung nach\nArt. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und der seitens des Strafgerichts ausgesprochene\nSchuldspruch ist zu bestätigen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts\n2.1 Die Staatsanwaltschaft ging im Strafbefehl vom 15. Juni 2010 zudem davon aus, dass der\nvom Beschuldigten geführte Lieferwagen das zulässige Gesamtgewicht von 3'500 kg um massgebliche 234 kg oder 6,69% überschritten habe (…)\n\nDas Strafgericht erachtete auch diesen angeklagten Sachverhalt mit Hinweis auf den offiziellen\nWaagschein und die Anerkennung durch den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme als\ngegeben und verurteilte ihn dementsprechend zusätzlich wegen Überschreitens des zulässigen\nGesamtgewichts in Anwendung von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG (...)\n\n2.2 Während der Beschuldigte den obgenannten Sachverhalt noch anlässlich der Einvernahme vom 16. Juni 2011 anerkannte (...), wendet er vor Straf- und Kantonsgericht ein, das Gewicht des Lieferwagens sei unter dem maximal zulässigen Gewicht gelegen. Als Beleg dafür\nlistet er die Leergewichte des Lieferwagens und des transportierten VW Polo gemäss den Fahrzeugausweisen sowie sein eigenes Gewicht auf und gelangt damit zu einem Gewicht von\n3'513 kg.\n\nDas Kantonsgericht stellt wie bereits die Vorinstanz auf das Messergebnis der amtlich geprüften\nWaage im Autobahnwerkhof Sissach vom 24. November 2009 (…) ab. Demnach wurde ein\nBetriebsgewicht von 3'850 kg ermittelt. Abzüglich einer Messtoleranz von 3% bzw. 116 kg wurde das zulässige Gesamtgewicht von 3'500 kg um 6,69% bzw. 234 kg überschritten. Der Einwand des Beschuldigten, welcher lediglich die Leergewichte des Lieferwagens und des transportierten Fahrzeugs aufführt, erweist sich damit als absolut unbehelflich. Abgesehen davon ist\nnicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte im transportierten Fahrzeug sowie im Lieferwagen zusätzliche Ware von unbekanntem Gewicht mitführte. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bei der Wägung des Lieferwagens anwesend war und den Sachverhalt dannzumal\nanerkannte. Die Widersprüche zu seinen Aussagen vor Strafgericht konnte der Beschuldigte\nnicht erklären. Schliesslich liegt keinerlei Hinweis vor, dass die Wägung unkorrekt durchgeführt\nworden wäre. Das Kantonsgericht erachtet daher mit der Vorinstanz den Nachweis für eine\nÜberschreitung des zulässigen Gesamtgewichts in der obgenannten Höhe als klarerweise erbracht.\n\nGemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 1 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Wer die mit dem\nFahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGesamtgewicht, missachtet, macht sich nach Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG strafbar. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die vorgenannten Tatbestände zweifelsfrei erfüllt, weshalb der\nentsprechende vorinstanzlich ausgefällte Schuldspruch in Abweisung der Berufung ebenfalls zu\nschützen ist.\n\n"}