{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-213_2012-05-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d6fcca6-d97b-4c1e-845f-91cec3e4fcd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "b7dd8f30d40813fd3b23a1249851e864"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-213_2012-05-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3abe0b9f-e8a1-4b4e-b44b-990a0df8b726", "Checksum": "eb9003b1ac50b2111246b0ba227bffc5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 213", "460 2011 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:57", "Checksum": "9d73c8664efb6796dc5bd9cd21a2d36f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)\nRegeste:\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398\nAbs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich\nÜberschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung\n(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend rügt der Beschuldigte und Berufungskläger in erster Linie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Nach Art. 399 Abs. 1\nund 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert\n20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv am\n17. September 2011 und das begründete Urteil am 26. November 2011 zugestellt wurde (…)\nMit seiner Berufungsanmeldung vom 26. September 2011 und seiner Berufungserklärung vom\n16. Dezember 2011 hat der Beschuldigte die gesetzlichen Rechtsmittelfristen eingehalten. Was\ndie Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten und Berufungsklägers alle Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Dass dessen Schreiben jeweils in französischer Sprache verfasst sind, stellt im hiesigen Kanton ebenso wenig ein Hindernis dar: Gestützt auf § 57\nAbs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100) ist die Amtssprache Deutsch.\nJedoch nehmen alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden auch Eingaben in\neiner anderen Amtssprache des Bundes entgegen (vgl. § 57 Abs. 2 der kantonalen Verfassung). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO\nsowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil\nein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte eine zulässige Rüge erhebt, die\nRechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, sind alle Formalien\nerfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.\n\nII. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen\n1. Ungenügende Sicherung der Ladung\n1.1 Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach (dannzumal: Bezirksstatthalteramt Sissach) warf dem Beschuldigten in ihrem Strafbefehl vom 15. Juni 2010 vor, dieser sei am\n24. November 2009 mit einem Lieferwagen mit Anhänger auf der Autobahn in Sissach einer\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die drei geladenen\nPersonenwagen nicht genügend gesichert gewesen seien (…)\n\nDas Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die den Akten beiliegenden Fotoaufnahmen durch die Polizei Basel-Landschaft als erstellt und fällte einen Schuldspruch wegen ungenügender Sicherung der Ladung gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2\nSVG (…)\n\n1.2 Wie bereits im Untersuchungsverfahren und vor Strafgericht, so bestreitet der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf auch im Berufungsverfahren. Er macht geltend, dass er\ndie Ladung gemäss den Weisungen der Berner Polizei gesichert habe. Die eingesetzten\nSpanngurte seien zwar nicht neu gewesen, hätten sich aber auch nicht in einem schlechten\nZustand befunden. Auch sei das Seil zum Zeitpunkt der Kontrolle straff gespannt gewesen. Der\nBeschuldigte anerkennt zwar, dass die Schrift auf den Kennzeichnungsetiketten an den Spanngurten zum Teil nicht mehr lesbar sei. Dies sei jedoch auf deren Alter und die Witterung zurückzuführen, weshalb es ihn nicht weiter zu interessieren habe. Zudem dürfe in der Schweiz nicht\nauf deutsche Normen betreffend die Sicherung der Ladung abgestellt werden. Schliesslich führt\nder Beschuldigte aus, der auf dem Anhänger mitgeführte VW Polo habe sich während der Fahrt\nnicht bewegt, sondern habe sich durchgehend in der von der Polizei festgestellten Lage befunden. Aus diesen Gründen glaube der Beschuldigte, die Ladung genügend gesichert zu haben.\n\nIn sachverhaltsmässiger Hinsicht kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 8 f.\ndes Urteils verwiesen werden. Gestützt auf die den Akten beiliegende Fotodokumentation der\nPolizei Basel-Landschaft vom 24. November 2009 (…) stellt auch das Kantonsgericht fest, dass\ndie geladenen Fahrzeuge zwar gesichert wurden, diese Sicherung jedoch eindeutig mangelhaft\nwar. So ist auf den vorgenannten Bildern zu erkennen, dass die auf dem einen Fahrzeug eingesetzte Elektroseilwinde nicht über eine spezielle Abrollsicherung verfügt. Der aus der Halterung\ngerissene Radkeil (…) zeigt eindrücklich, dass die Sicherung mit der Seilwinde ungenügend\nwar, da der obgenannte VW Polo zur Seite geschoben wurde (…) Bei diesem Ausreissen des\nKeils wurde das geladene Fahrzeug gegen das seitliche Verstrebungsprofil gedrückt, was auf\nden Fotos (…) deutlich erkennbar ist. Die angebrachten Spanngurte befinden sich offenkundig\nin einem sehr schlechten Zustand: Sie sind nicht nur alt, angerissen oder sonst wie beschädigt;\nes fehlen zum Teil auch die Kennzeichnungsetiketten. Dass die genannten Risse schon älter\nsind und nicht erst bei der kontrollierten Fahrt entstanden sein können, ist insbesondere auf\n\n"}