{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-213_2012-05-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d6fcca6-d97b-4c1e-845f-91cec3e4fcd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "b7dd8f30d40813fd3b23a1249851e864"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-213_2012-05-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3abe0b9f-e8a1-4b4e-b44b-990a0df8b726", "Checksum": "eb9003b1ac50b2111246b0ba227bffc5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 213", "460 2011 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:57", "Checksum": "9d73c8664efb6796dc5bd9cd21a2d36f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.05.2012 460 11 213 (460 2011 213)\nRegeste:\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln; ungenügende Sicherung der Ladung etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n29. Mai 2012 (460 11 213)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln / ungenügende Sicherung der Ladung etc.\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat\nSchmidli; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach,\nHauptstrasse 2, 4450 Sissach,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.___\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Einfache Verletzung von Verkehrsregeln / ungenügende Sicherung der Ladung etc.\nUrteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. September 2011\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\nA. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. September 2011 wurde A.___ in Bestätigung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Sissach (seit 1. Januar 2011: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach) vom 15. Juni 2010 der ungenügenden Sicherung der Ladung, des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts sowie der Benützung\neiner Nationalstrasse ohne gültige Vignette schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 700.--\nverurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen angeordnet. Zudem wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 282.-- und der Gerichtgebühr von Fr. 800.--,\nauferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete A.___ mit Eingabe vom 26. September 2011 die Berufung an\nund stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. In seiner Berufungserklärung vom 16. Dezember 2011 focht der Beschuldigte das obgenannte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich an. Mit Berufungsbegründung vom 21. Februar 2012 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Mit ergänzender bzw. verbesserter Berufungsbegründung vom 12. März 2012 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Schuldspruch sowie Schadenersatz von Fr. 600.-- für die Beschlagnahme.\n\nC. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 auf Abweisung\nder Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils.\n\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 28. Februar 2012 wurde\ndas schriftliche Verfahren angeordnet und damit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung\nverzichtet.\n\nErwägungen\nI. Formelles\nGemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht, womit für das vorliegende Berufungsverfahren die Bestimmungen der neuen eidgenössischen StPO anwendbar sind. Nach\nArt. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de-\n\n"}