4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'335.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt, wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt.“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung in Ziff. 1 und 3 wie folgt abgeändert: