Richtig ist auch, dass die Vollendung der Delikte, welche nicht über das Versuchsstadium hinausgingen, lediglich durch äussere Umstände, mithin dem Erreichen der Kartenlimite beziehungsweise dem Einzug der Postcard, verhindert wurde. Das Verschulden der Berufungsklägerin ist daher als schwer zu bezeichnen. Sowohl die strafschärfenden (mehrfache Deliktsbegehung) als auch die strafmildernden Umstände (hohe Strafempfindlichkeit hinsichtlich des beruflichen Wiedereinstiegs) wurden korrekt wiedergegeben. Zufolge Freispruchs in Bezug auf den Diebstahl der Goldkette mit Goldvreneli ist die Strafe jedoch zu reduzieren.