Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Stelle verwiesen wird. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung sind vorliegend nicht zu beanstanden. Namentlich ist es als verwerflich zu bezeichnen, dass die Berufungsklägerin als Betreuerin das zwischen ihr und ihrem Opfer, mithin einer pflegebedürftigen Person, bestehende Vertrauensverhältnis ausgenützt hat. Richtig ist auch, dass die Vollendung der Delikte, welche nicht über das Versuchsstadium hinausgingen, lediglich durch äussere Umstände, mithin dem Erreichen der Kartenlimite beziehungsweise dem Einzug der Postcard, verhindert wurde.