Vielmehr sind verschiedenste Fassungen, Münzen, Ketten, Ringe und mehr erkennbar, welche jedoch nicht mit Gewissheit den vermissten Gegenständen zugeordnet werden können. Demzufolge bestehen bei objektiver Betrachtung Zweifel, ob die Berufungsklägerin die Goldkette mit Goldvreneli an sich genommen hat, weshalb der Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo nicht erstellt und die Berufungsklägerin daher freizusprechen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.